Fristen bei Ausschreibungen: Angebotsfrist, Bindefrist, Rügefristen
Bei einer Ausschreibung gelten mehrere Fristen mit unterschiedlicher Bedeutung. Diese Seite erklärt die wichtigsten Begriffe. Konkrete Daten und Fristlängen nennt immer die Vergabestelle.
Warum Fristen zählen
Verspätete Angebote werden in der Regel nicht berücksichtigt. Deshalb lohnt es sich, alle Fristen einer Ausschreibung früh zu notieren, am besten gleich beim ersten Lesen der Bekanntmachung. Notieren Sie zu jeder Ausschreibung:
- die Angebotsfrist mit Datum und Uhrzeit,
- die Frist für Bieterfragen, falls genannt,
- die Bindefrist,
- den Ausführungs- oder Lieferzeitraum,
- Termine wie einen Ortstermin.
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitpunkt, bis zu dem Ihr Angebot bei der Vergabestelle eingegangen sein muss, meist elektronisch über die Vergabeplattform. Sie besteht aus Datum und Uhrzeit.
Planen Sie Puffer ein. Je nach Verfahren und Plattform sind vorab eine Registrierung oder eine elektronische Signatur nötig. Beides sollten Sie nicht erst am letzten Tag erledigen.
Ein bereits abgegebenes Angebot können Sie in der Regel bis zum Ablauf der Angebotsfrist ändern oder zurückziehen. Wie das geht, steht in den Vergabeunterlagen oder auf der Plattform.
Frist für Bieterfragen
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen können Sie der Vergabestelle als Bieterfragen stellen. Oft gilt dafür eine eigene Frist, die vor der Angebotsfrist endet. Die Antworten erhalten alle Bieter gleichermaßen.
Bindefrist
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem Sie an Ihr Angebot gebunden sind. Innerhalb dieser Frist soll die Vergabestelle über den Zuschlag entscheiden.
Planen Sie Preise und Kapazitäten so, dass Ihr Angebot bis zum Ende der Bindefrist trägt.
Rügefristen
Erkennen Sie in den Vergabeunterlagen einen möglichen Fehler, müssen Sie ihn vor allem bei EU-weiten Verfahren in der Regel gegenüber der Vergabestelle rügen, um sich später darauf berufen zu können. Dafür gelten Fristen, die oft kurz sind und davon abhängen, was Sie beanstanden und in welchem Verfahren die Ausschreibung läuft.
Konkrete Rügefristen nennen wir hier bewusst nicht. Hinweise dazu finden Sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, soweit die Vergabestelle sie gibt. Bei Zweifeln holen Sie rechtlichen Rat ein.
Wo Fristen stehen und wie sie sich ändern
Fristen stehen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen, oft auch auf der Vergabeplattform. Die Vergabestelle kann Fristen verlängern oder Unterlagen ändern und teilt das den Bietern mit, meist über die Plattform. Schauen Sie deshalb kurz vor der Abgabe noch einmal nach, ob es Mitteilungen gibt.
Bei Abweichungen gilt, was die Vergabestelle in der Originalbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen angibt.
Ausführungs- und Lieferzeitraum
Neben den Fristen des Verfahrens nennt die Bekanntmachung oft Zeiträume für die Ausführung oder Lieferung, etwa Beginn und Ende der Leistung. Sie sind keine Verfahrensfristen, bestimmen aber, ob Sie den Auftrag zeitlich übernehmen können. Prüfen Sie sie genauso früh wie die Angebotsfrist.
Fristen im Blick behalten
VergabeChecker zeigt Ihnen die Angebotsfrist in der Übersicht, soweit die Bekanntmachung sie nennt. Zu einer Ausschreibung können Sie Aufgaben mit Fälligkeitsdatum anlegen. Die Fristen stammen aus der Bekanntmachung; maßgeblich bleibt deren Originalfassung.
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Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen der Vergabestelle.
VergabeChecker zeigt Ihnen öffentliche Ausschreibungen in einer Übersicht und in Prozent, wie gut sie zu Ihrem Unternehmen passen.